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BFH, 04.06.2012 - III S 1/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- openjur.de
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- Bundesfinanzhof
FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 6, FGO § 70 S 1, FGO § 114 Abs 2, FGO § 114 Abs 3, GVG § 17a Abs 2 S 1, BGB § 133, BGB § 157, ZPO § 920 Abs 2
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- Bundesfinanzhof
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 6 FGO, § 70 S 1 FGO, § 114 Abs 2 FGO, § 114 Abs 3 FGO
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens - rewis.io
Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 69 Abs. 6; AO § 164 Abs. 2
Zulässigkeit einstweiligen Rechtschutzes in der Finanzgerichtsbarkeit nach rechtskräftiger Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt in der Hauptsache - datenbank.nwb.de
BFH nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung instanziell zuständig; BFH als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 6 FGO zuständig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.07.1994 - VII S 10/94
Voraussetzungen der Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Der BFH ist zwar nach der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und nach Abs. 6 FGO zuständig (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 FGO;… s. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915; vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, BFH/NV 1995, 230).Beide Verfahren setzen aber einen in der Hauptsache angefochtenen (vollziehbaren) Verwaltungsakt voraus, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (…s. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67, zu § 69 Abs. 3 FGO; in BFH/NV 1995, 230, zu § 69 Abs. 6 FGO; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1209).
- BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter …
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08 als unzulässig.Die Sache ist bereits durch den Beschluss des BFH vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 18. Dezember 2007 7 K 137/07 als unzulässig verworfen wurde, rechtskräftig entschieden; der angefochtene Änderungsbescheid 2000 kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.
- BFH, 30.05.2012 - III B 239/11
Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils - …
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Der Antragsteller legte gegen das Urteil des FG vom 8. Juli 2011 3 K 218/10 beim BFH Beschwerde (Az. III B 239/11) wegen Nichtzulassung der Revision ein.Der Senat hat die Beschwerde III B 239/11 durch Beschluss vom 30. Mai 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - …
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Der BFH ist zwar nach der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und nach Abs. 6 FGO zuständig (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 FGO; s. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915;… vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, BFH/NV 1995, 230). - BFH, 01.04.1997 - X S 3/96
Änderung eines Einkommenssteuerbescheids
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid, durch den die Korrektur des Änderungsbescheids 2000 abgelehnt wurde, keinen vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO erreichen könnte, weil dieser Ablehnungsbescheid keinen vollziehbaren Inhalt besitzt (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 1997 X S 3/96, BFH/NV 1997, 601, m.w.N.), zum anderen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO --gerichtet auf die Vornahme der abgelehnten Korrektur des Änderungsbescheids 2000-- nicht der BFH, sondern das FG zuständig wäre (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO). - BFH, 05.09.2001 - XI S 2/01
Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuer - …
Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
Beide Verfahren setzen aber einen in der Hauptsache angefochtenen (vollziehbaren) Verwaltungsakt voraus, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (s. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67, zu § 69 Abs. 3 FGO;… in BFH/NV 1995, 230, zu § 69 Abs. 6 FGO; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1209).
- BFH, 08.03.2013 - III S 2/12
Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in derselben Sache vor dem BFH
Der Antrag ist aber auch deshalb erfolglos, weil ein Verfahren --unabhängig davon, ob ein solches nach § 69 Abs. 3 FGO oder eines nach § 69 Abs. 6 FGO gegeben ist-- zur Voraussetzung hat, dass ein in der Hauptsache angefochtener Verwaltungsakt vorliegt, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2012 III S 1/12, BFH/NV 2012, 1475).