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   BFH, 04.06.2012 - III S 1/12   

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https://dejure.org/2012,18357
BFH, 04.06.2012 - III S 1/12 (https://dejure.org/2012,18357)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2012 - III S 1/12 (https://dejure.org/2012,18357)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - III S 1/12 (https://dejure.org/2012,18357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • openjur.de

    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 6, FGO § 70 S 1, FGO § 114 Abs 2, FGO § 114 Abs 3, GVG § 17a Abs 2 S 1, BGB § 133, BGB § 157, ZPO § 920 Abs 2
    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 6 FGO, § 70 S 1 FGO, § 114 Abs 2 FGO, § 114 Abs 3 FGO
    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • rewis.io

    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 6; AO § 164 Abs. 2
    Zulässigkeit einstweiligen Rechtschutzes in der Finanzgerichtsbarkeit nach rechtskräftiger Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de

    BFH nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung instanziell zuständig; BFH als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 6 FGO zuständig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.07.1994 - VII S 10/94

    Voraussetzungen der Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Der BFH ist zwar nach der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und nach Abs. 6 FGO zuständig (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 FGO; s. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915; vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, BFH/NV 1995, 230).

    Beide Verfahren setzen aber einen in der Hauptsache angefochtenen (vollziehbaren) Verwaltungsakt voraus, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (s. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67, zu § 69 Abs. 3 FGO; in BFH/NV 1995, 230, zu § 69 Abs. 6 FGO; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1209).

  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08 als unzulässig.

    Die Sache ist bereits durch den Beschluss des BFH vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 18. Dezember 2007  7 K 137/07 als unzulässig verworfen wurde, rechtskräftig entschieden; der angefochtene Änderungsbescheid 2000 kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.

  • BFH, 30.05.2012 - III B 239/11

    Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils -

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Der Antragsteller legte gegen das Urteil des FG vom 8. Juli 2011  3 K 218/10 beim BFH Beschwerde (Az. III B 239/11) wegen Nichtzulassung der Revision ein.

    Der Senat hat die Beschwerde III B 239/11 durch Beschluss vom 30. Mai 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

  • BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Der BFH ist zwar nach der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und nach Abs. 6 FGO zuständig (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 FGO; s. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915; vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, BFH/NV 1995, 230).
  • BFH, 01.04.1997 - X S 3/96

    Änderung eines Einkommenssteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid, durch den die Korrektur des Änderungsbescheids 2000 abgelehnt wurde, keinen vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO erreichen könnte, weil dieser Ablehnungsbescheid keinen vollziehbaren Inhalt besitzt (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 1997 X S 3/96, BFH/NV 1997, 601, m.w.N.), zum anderen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO --gerichtet auf die Vornahme der abgelehnten Korrektur des Änderungsbescheids 2000-- nicht der BFH, sondern das FG zuständig wäre (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO).
  • BFH, 05.09.2001 - XI S 2/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - III S 1/12
    Beide Verfahren setzen aber einen in der Hauptsache angefochtenen (vollziehbaren) Verwaltungsakt voraus, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (s. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67, zu § 69 Abs. 3 FGO; in BFH/NV 1995, 230, zu § 69 Abs. 6 FGO; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1209).
  • BFH, 08.03.2013 - III S 2/12

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in derselben Sache vor dem BFH

    Der Antrag ist aber auch deshalb erfolglos, weil ein Verfahren --unabhängig davon, ob ein solches nach § 69 Abs. 3 FGO oder eines nach § 69 Abs. 6 FGO gegeben ist-- zur Voraussetzung hat, dass ein in der Hauptsache angefochtener Verwaltungsakt vorliegt, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2012 III S 1/12, BFH/NV 2012, 1475).
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